Fachlich geprüft von Benjamin Hemmati, Geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung und Bauschadenbewertung (DGuSV e.V.) · Stand 05.10.2026
Bezahlt wird nach Baufortschritt
Nach der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 3 MaBV) darf der Bauträger den Kaufpreis nur in Raten verlangen, die dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen, in höchstens sieben Teilbeträgen. Die erste Rate wird erst fällig, wenn unter anderem die Auflassungsvormerkung im Grundbuch steht und die Baugenehmigung vorliegt.
Baubeschreibung genau lesen
Die Baubeschreibung legt fest, was Sie bekommen: Wandaufbau, Fenster, Heizung, Bodenbeläge, Sanitärausstattung, Stellplatz. Alles, was dort nicht steht, ist im Zweifel nicht geschuldet. Sie ist Teil des notariellen Vertrags und sollte einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten.
Abnahme und Gewährleistung
Bei der Abnahme prüfen Sie die Wohnung, am besten mit einem Sachverständigen. Mängel werden im Protokoll festgehalten. Für Mängel am Bauwerk haftet der Bauträger fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).
Grunderwerbsteuer beim Neubau
Beim Kauf vom Bauträger fällt die Grunderwerbsteuer in der Regel auf den gesamten Kaufpreis an, also auf Grundstück und Gebäude.
Häufige Fragen
Wann muss ich beim Neubau zahlen?
In Raten nach Baufortschritt, höchstens sieben, nach § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung. Die erste Rate erst nach Eintrag der Auflassungsvormerkung und Vorliegen der Baugenehmigung.
Wie lange gilt die Gewährleistung beim Neubau?
Fünf Jahre ab Abnahme für Mängel am Bauwerk (§ 634a BGB).
Rechtsgrundlagen: § 3 MaBV (Ratenplan) · § 650u BGB (Bauträgervertrag) · § 634a BGB (Verjährung)
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.