Fachlich geprüft von Benjamin Hemmati, Geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung und Bauschadenbewertung (DGuSV e.V.) · Stand 05.10.2026
Den Wert ermitteln
Eine erste Orientierung gibt die Immobilienbewertung aus vergleichbaren Angeboten. Angebotspreise liegen aber oft über den tatsächlich gezahlten Preisen. Für den Verkauf, eine Erbschaft oder eine Scheidung lohnt eine Bewertung vor Ort durch einen erfahrenen Makler oder einen Sachverständigen, der die tatsächlichen Verkaufspreise kennt.
Energieausweis ist Pflicht
Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet, muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen und ihn nach Vertragsschluss übergeben (§ 80 GEG). Schon in der Anzeige müssen Art des Ausweises, Kennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und, bei Wohngebäuden, die Effizienzklasse stehen (§ 87 GEG). Ausnahmen gelten etwa für Baudenkmäler.
Unterlagen vorbereiten
- Grundbuchauszug, Flurkarte, Baupläne und Wohnflächenberechnung
- Energieausweis
- bei Wohnungen: Teilungserklärung, Protokolle, Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnung
- Nachweise über Modernisierungen und Reparaturen
- bei vermieteten Objekten: Mietverträge und Mieterhöhungen
Häufige Fragen
Brauche ich für den Verkauf einen Energieausweis?
Ja. Er muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen und nach Vertragsschluss übergeben werden (§ 80 GEG). Die wichtigsten Kennwerte müssen schon in der Anzeige stehen (§ 87 GEG).
Wie finde ich den richtigen Angebotspreis?
Eine Schätzung aus Vergleichsangeboten gibt eine erste Spanne. Für einen belastbaren Wert sollte jemand die Immobilie vor Ort ansehen und die tatsächlichen Verkaufspreise der Umgebung kennen.
Rechtsgrundlagen: § 87 GEG (Pflichtangaben in Anzeigen) · § 80 GEG (Energieausweis) · § 656c BGB (Maklerprovision)
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.