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Grunderwerbsteuer Saarland: 6,5 %
Wer in Saarland eine Immobilie kauft, zahlt 6,5 % des Kaufpreises als Grunderwerbsteuer an das Finanzamt (Stand 10/2026).
| Kaufpreis | Grunderwerbsteuer | Nebenkosten gesamt* |
|---|---|---|
| 200.000 € | 13.000 € | 24.140 € |
| 300.000 € | 19.500 € | 36.210 € |
| 400.000 € | 26.000 € | 48.280 € |
| 500.000 € | 32.500 € | 60.350 € |
| 750.000 € | 48.750 € | 90.525 € |
| 1.000.000 € | 65.000 € | 120.700 € |
* mit Notar und Grundbuch (zusammen etwa 2 %) und 3,57 % Maklerprovision. Ohne Makler entsprechend weniger.
Mit eigenem Kaufpreis berechnen
Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig?
Nach der Beurkundung meldet der Notar den Kauf dem Finanzamt. Sie bekommen einen Steuerbescheid und zahlen in der Regel innerhalb eines Monats. Erst danach erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die Sie nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.
Was zählt zur Bemessungsgrundlage?
Grundlage ist der Kaufpreis für Grundstück und Gebäude. Mitverkaufte bewegliche Gegenstände wie eine Einbauküche können im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden, wenn ihr Wert angemessen ist. Beim Kauf vom Bauträger fällt die Steuer in der Regel auch auf die Baukosten an.
Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
- Bei Käufen bis 2.500 € (Freigrenze, § 3 Nr. 1 GrEStG), zum Beispiel ein einzelner Stellplatz.
- Zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und zwischen Verwandten in gerader Linie, also Eltern, Kinder und Enkel (§ 3 Nr. 6 GrEStG).
- Bei Erbschaft und Schenkung; dafür gelten Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Wie lässt sich die Steuer senken?
Nur über die Bemessungsgrundlage: Inventar wie Einbauküche oder Markise darf mit einem angemessenen Wert im Kaufvertrag gesondert stehen, darauf fällt keine Grunderwerbsteuer an. Überhöhte Werte erkennt das Finanzamt nicht an. Bei einem Grundstück mit späterem Hausbau zählen die Baukosten mit, wenn Grundstück und Haus als Einheit verkauft werden.
Rechtsgrundlage: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); den Steuersatz legt das Land fest (Art. 105 Abs. 2a GG).